Vereine und Gruppierungen

Handball-Minispielfest der HRSON 2011in Adenstedt

Sport / SGA

Das Minispielfest 2011 für die gesamte Handballregion SüdOst-Niedersachsen wird von der Handball-Abteilung der SG Adenstedt in diesem Jahr als MINI-Handball-Olympiade ausgerichtet. Der Jugendausschuss der HRSON lädt alle Mini–Mannschaften als Abschluss und Höhepunkt der Saison 2010/2011 herzlich zum Minispielfest vom 11. bis 12.06.2011 auf die Sportanlage nach Adenstedt im Landkreis Peine ein. Das Minispielfest startet mit einer großen Eröffnungsfeier. Die Eröffnungsfeier beginnt mit dem Einmarsch der Olympioniken mit Länderfahnen zu den Nationalhymnen. Das olympische Feuer, zwei Tage lang Handballspielen, "Kinder-Abendprogramm" mit Zirkus und Kinderdisko sowie das gemeinsame "Handballerfrühstück" seien als einige Höhepunkte genannt. Das Orga–Team der SG Adenstedt freut sich darauf, viele kleine und große Gäste auf der Sportanlage “Am Odinshain” in Adenstedt zur MINI-Handball-Olympiade 2011 zu begrüßen. Mobilisiert eure Fangemeinden aus Freunden, Bekannten und Verwandten, damit die Veranstaltung für die Minis ein unvergessliches Ereignis wird.

 

Mitgliederversammlung der Sportgemeinschaft Adenstedt von 1894 e. V.

Sport / SGA

Bei der am 25. März stattgefundenen Mitgliederversammlung konnten vom 1. Vorsitzenden Ralf Gieseke im „Landhaus“ über 50 Mitglieder aus allen Bereichen begrüßt werden. Die Rückführung der Beitragsermäßigungen der Familienmitgliedschaften wurde von der Versammlung mehrheitlich beschlossen.

Desweiteren standen zahlreiche Ehrungen auf dem Programm:

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Osterfeuer 2011

Junggesellen

Liebe Adenstedter,

um auch in diesem Jahr wieder ein schönes Osterfeuer abbrennen zu können, fahren wir Junggesellen am 23.04. ab 8.00 Uhr durch das Dorf und sammeln kleine Mengen gebündeltes, an der Straße liegendes Holz. Wie gewohnt werden keine Baumwurzeln, stachelige Büsche und schwer brennbare Stämme abgeholt. Die Anmeldung ist bis zum 16.04. bei unserem Oberst Manuel Lüders (Tel. 6609) bzw. unserem Adjutanten Jan-Henning Aselmann (Tel. 7477) möglich. Das Holz werden wir am 17.04 ab 14 Uhr begutachten.

Des Weiteren sind wir auch auf Ihre Mithilfe in Form von Eigenanlieferungen von Holz angewiesen. Folgende Termine stehen hierbei zur Verfügung:

Freitag, 22.04. 15.30 – 18.00 Uhr und

Samstag, 23.04. 8.30 – 18.30 Uhr.

Angenommen wird nur unbehandeltes Holz (also keine Lack- und Eisenrückstände). Wir weisen darauf hin, dass jeder, der unrechtmäßig Holz am Osterfeuerplatz ablädt, mit einer Anzeige rechnen muss.

Ihre Junggesellschaft

 

Leinenzwang für Hunde

Landvolk / Landfrauen

Gesetzlicher Leinenzwang

 

Oftmals nicht bekannt ist der bereits aus dem niedersächsischen Gesetz selbst folgende Leinenzwang. So bestimmt § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds. GVBl. S. 112, geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 616) in § 33:

 

„(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,

 

1. dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde

a) nicht streunen oder wildern und

b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden, (…)“

 

(2) Die Feld- und Forstordnungsbehörden können durch Verordnung bestimmen, dass Hunde in der freien Landschaft auch außerhalb der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine zu führen sind

 

1. zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung durch Festlegung von Schongebieten oder

 

2. zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen. (…) “

 

Mit Ausnahme der in § 33 Abs. 1 Nr. 1 b) NWaldLG genannten Ausnahmen (z.B. Jagdhunde während der Jagdausübung) sind Hunde damit in der Brut- und Setzzeit „in der freien Landschaft“ grundsätzlich an der Leine zu führen. Auch außerhalb dieser Zeit ermächtigt § 33 Abs. 2 NWaldLG die zuständigen Behörden, mittels einer entsprechenden Verordnung (s.o.) einen Leinenzwang anzuordnen. Zu beachten sind hier insbesondere die normierten Tatbestände der Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind von dieser Verordnungsermächtigung nur Plätze „in der freien Landschaft“, nicht innerhalb der Ortslage. Für diese Orte kann der örtliche Satzungs- bzw. Verordnungsgeber wiederum einen allgemeinen Leinenzwang erlassen. Hier muss jeweils das jeweilige Ortsrecht des Hundehalters untersucht werden.

 

Es ist zu betonen, dass ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 oder 2 NWaldLG nach § 42 Abs. 3 NWaldLG als Ordnungswidrigkeit angesehen werden kann. § 42 Abs. 4 NWaldLG sieht im Fall der Zuwiderhandlung ein Bußgeld von bis zu 5.000 € vor.

 

Die Jagdgenossenschaft

 

Landfrauen

Landvolk / Landfrauen

Eingeladen wird zur Jahreshauptversammlung am 11. April 2011 um 19 Uhr, im "Gr.Bültener Hof". Anmeldung bis zum 01.04.11 mit 5,50 € auch bei Renate oder Margitta

 
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Keine Termine
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